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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMD-G 2001 §2 Z4Beachte
Rechtssatz
Der Begriff der "sonstigen Dienstleistungen" in § 2 Abs. 1 WKG ist unter Rückgriff auf die Anlage zu § 2 WKG und unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle auszulegen. Mit dem dort enthaltenen Begriff der "Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs" sollten auch Unternehmungen in die Wirtschaftskammern einbezogen werden, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) Post- und Fernmeldewesens im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln waren. Dazu können in einer intrasystematischen Fortentwicklung auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß AMD-G gezählt werden.Der Begriff der "sonstigen Dienstleistungen" in Paragraph 2, Absatz eins, WKG ist unter Rückgriff auf die Anlage zu Paragraph 2, WKG und unter Beachtung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle auszulegen. Mit dem dort enthaltenen Begriff der "Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs" sollten auch Unternehmungen in die Wirtschaftskammern einbezogen werden, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) Post- und Fernmeldewesens im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln waren. Dazu können in einer intrasystematischen Fortentwicklung auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß AMD-G gezählt werden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040023.J07Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026