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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMD-G 2001 §2 Z4Beachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH wollte der Verfassungsgesetzgeber im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung des B-VG unter "Telegraphenwesen" iSd Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG auch die Angelegenheiten des Rundfunks verstanden wissen (vgl. VfGH 5.10.1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2721). Der Begriff "Telegraph" iSd Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG umfasste "alle Arten von Fernübertragungen, gleichgültig, ob es sich um eine Zeichen-, Schrift-, Bild- oder Schallübertragung handelt, sofern nur die zur Übertragung verwendete Energie Elektrizität ist" (vgl. VfGH 5.10.1954, G 8/54, VfSlg. 2720). Eine inhaltliche Änderung dieses Kompetenztatbestandes ist durch die spätere (terminologische) Neufassung dieser Bestimmung (als "Post- und Fernmeldewesen") durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, nicht eingetreten (vgl. RV 182 BlgNR 13. GP, 10). Wenn Rundfunk unter den Kompetenztatbestand Fernmeldewesen fällt, dann sind jedenfalls auch solche elektronischen Mediendienste unter das Fernmeldewesen zu subsumieren, die eine Mischform zwischen traditionellem Rundfunk und Telekommunikation darstellen, wie etwa Online-Medien. Auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nach § 2 Z 4 AMD-G fallen daher unter diesen Kompetenztatbestand (vgl. die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 50/2010, mit dem das frühere Privatfernsehgesetz zum AMD-G wurde, RV 611 BlgNR 24. GP 11, in denen zur Zuständigkeit zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG verwiesen wird)Nach der Rechtsprechung des VfGH wollte der Verfassungsgesetzgeber im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung des B-VG unter "Telegraphenwesen" iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG auch die Angelegenheiten des Rundfunks verstanden wissen vergleiche VfGH 5.10.1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2721). Der Begriff "Telegraph" iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG umfasste "alle Arten von Fernübertragungen, gleichgültig, ob es sich um eine Zeichen-, Schrift-, Bild- oder Schallübertragung handelt, sofern nur die zur Übertragung verwendete Energie Elektrizität ist" vergleiche VfGH 5.10.1954, G 8/54, VfSlg. 2720). Eine inhaltliche Änderung dieses Kompetenztatbestandes ist durch die spätere (terminologische) Neufassung dieser Bestimmung (als "Post- und Fernmeldewesen") durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, nicht eingetreten vergleiche Regierungsvorlage 182 BlgNR 13. GP, 10). Wenn Rundfunk unter den Kompetenztatbestand Fernmeldewesen fällt, dann sind jedenfalls auch solche elektronischen Mediendienste unter das Fernmeldewesen zu subsumieren, die eine Mischform zwischen traditionellem Rundfunk und Telekommunikation darstellen, wie etwa Online-Medien. Auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nach Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G fallen daher unter diesen Kompetenztatbestand vergleiche die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, mit dem das frühere Privatfernsehgesetz zum AMD-G wurde, Regierungsvorlage 611 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, in denen zur Zuständigkeit zur Erlassung dieses Gesetzes auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG verwiesen wird)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040023.J06Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026