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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §26 Abs1Rechtssatz
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 26 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO jedoch nicht vorgesehen. § 99 Abs. 3 StVO normiert eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen und es wurde im konkreten Revisionsfall eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 26, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO jedoch nicht vorgesehen. Paragraph 99, Absatz 3, StVO normiert eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen und es wurde im konkreten Revisionsfall eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020023.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026