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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0043 E 19. April 2017 RS 4 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Mit der "Erheblichkeit" der Geschwindigkeitsüberschreitung ist die durch Ablesen des ungeeichten Tachometers festgestellte Fahrgeschwindigkeit, also das Ausmaß der vom Beamten durch Ablesen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gemeint. Ungeachtet der mit dem ungeeichten Tachometer festgestellten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 bis 40 km/h sind selbst unter Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gegeben (vgl. E 3. September 2003, 2001/03/0172; E 28. März 1990, 89/03/0261). Bei der Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers kommt es somit nicht auf jene nach Abzug der Messtoleranz, sondern auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit an.Mit der "Erheblichkeit" der Geschwindigkeitsüberschreitung ist die durch Ablesen des ungeeichten Tachometers festgestellte Fahrgeschwindigkeit, also das Ausmaß der vom Beamten durch Ablesen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gemeint. Ungeachtet der mit dem ungeeichten Tachometer festgestellten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 bis 40 km/h sind selbst unter Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gegeben vergleiche E 3. September 2003, 2001/03/0172; E 28. März 1990, 89/03/0261). Bei der Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers kommt es somit nicht auf jene nach Abzug der Messtoleranz, sondern auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit an.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020003.L03Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026