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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TabMG 1996 §25 Abs9 idF 2016/I/117Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 9 TabMG 1996 kann die Auftraggeberin die Ausschreibung zwar widerrufen, sofern für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 leg. cit. vorzugsberechtigten Bewerbers vorliegt. Diese Bestimmung dient der sozialpolitischen Zielsetzung, möglichst viele Menschen mit Behinderung durch Verleihung eines Tabakfachgeschäftes in ihrer Existenzgrundlage zu unterstützen (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP 25). Das Widerrufsrecht nach § 25 Abs. 9 TabMG 1996 ist jedoch nicht mit dem Ausschluss nicht vorzugsberechtigter Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren gleichzusetzen. Vielmehr geht der Ausschluss selbst unter Bedachtnahme auf das Widerrufsrecht nach § 25 Abs. 9 TabMG 1996 über die Bevorzugung des Personenkreises nach § 29 Abs. 3 TabMG 1996 und die im TabMG 1996 festgelegte sozialpolitische Zielsetzung der Schaffung einer Existenzgrundlage für begünstigte Behinderte durch Einräumung eines Vorzugsrechts hinaus. Das in Ausschreibungsbedingungen festgelegte Eignungskriterium, wonach der Bieter zum Ende der Angebotsfrist eine begünstigte Behinderung oder einen gleichwertigen Status aufzuweisen hat, findet daher im TabMG 1996 und damit auch im Gegenstand der Konzession keine hinreichende Deckung.Gemäß Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 kann die Auftraggeberin die Ausschreibung zwar widerrufen, sofern für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit. vorzugsberechtigten Bewerbers vorliegt. Diese Bestimmung dient der sozialpolitischen Zielsetzung, möglichst viele Menschen mit Behinderung durch Verleihung eines Tabakfachgeschäftes in ihrer Existenzgrundlage zu unterstützen vergleiche Regierungsvorlage 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 25). Das Widerrufsrecht nach Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 ist jedoch nicht mit dem Ausschluss nicht vorzugsberechtigter Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren gleichzusetzen. Vielmehr geht der Ausschluss selbst unter Bedachtnahme auf das Widerrufsrecht nach Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 über die Bevorzugung des Personenkreises nach Paragraph 29, Absatz 3, TabMG 1996 und die im TabMG 1996 festgelegte sozialpolitische Zielsetzung der Schaffung einer Existenzgrundlage für begünstigte Behinderte durch Einräumung eines Vorzugsrechts hinaus. Das in Ausschreibungsbedingungen festgelegte Eignungskriterium, wonach der Bieter zum Ende der Angebotsfrist eine begünstigte Behinderung oder einen gleichwertigen Status aufzuweisen hat, findet daher im TabMG 1996 und damit auch im Gegenstand der Konzession keine hinreichende Deckung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L06Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026