RS Vwgh 2026/2/18 Ra 2022/04/0102

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Veröffentlicht am 18.02.2026
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergGKonz 2018 §2 Z14 litb
TabMG 1996 §14 Abs1 idF 2019/I/005
TabMG 1996 §27 Abs2 idF 2016/I/117
TabMG 1996 §29 Abs1 idF 1995/830
TabMG 1996 §29 Abs3 idF 1995/830
TabMG 1996 §30 Abs5 idF 1995/830
VwRallg
62006CJ0532 Lianakis VORAB
  1. TabMG 1996 § 14 heute
  2. TabMG 1996 § 14 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 14 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 14 gültig von 10.01.2019 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2019
  5. TabMG 1996 § 14 gültig von 14.08.2002 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  6. TabMG 1996 § 14 gültig von 10.01.1998 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1998
  7. TabMG 1996 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 09.01.1998
  1. TabMG 1996 § 27 heute
  2. TabMG 1996 § 27 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. TabMG 1996 § 27 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. TabMG 1996 § 27 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. TabMG 1996 § 27 gültig von 01.01.2002 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. TabMG 1996 § 27 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Monopolverwaltung GmbH hat in den Ausschreibungsbedingungen festgelegt, dass der Bieter zum Ende der Angebotsfrist eine begünstigte Behinderung oder einen gleichwertigen Status aufzuweisen hat. Diese Anforderung an die Person des Bieters stellt ein Eignungskriterium iSd § 2 Z 14 lit. b BVergGKonz 2018 dar (vgl. zur Abgrenzung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien gemäß dem dazu im Wesentlichen identen BVergG 2006 VwGH 26.6.2009, 2009/04/0024, Pkt. 3.2., mwN insbesondere auf EuGH, 24.1.2008, C-532/06, Lianakis). Diese Einschränkung des Bieterkreises leitet sich aus dem Gegenstand der ausgeschriebenen Konzession, und zwar dem Abschluss eines Konzessionsvertrages über den Betrieb eines Tabakfachgeschäftes gemäß dem TabMG 1996 ab. Das in den Ausschreibungsbedingungen festgelegte Eignungskriterium setzt insofern unter anderem voraus, dass es im TabMG 1996 Deckung findet. Gemäß § 14 Abs. 1 TabMG 1996 hat die Monopolverwaltung GmbH im Rahmen der Monopolverwaltung bei der Besorgung der Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen, wozu auch die Bestellung von Tabaktrafikanten zählt, unter anderem sozialpolitische Zielsetzungen zu verfolgen. Das wesentliche sozialpolitische Ziel ist die Schaffung von Existenzgrundlagen für Behinderte (vgl. IA BlgNR 513/A 26. GP 2). Das in den Ausschreibungsbedingungen festgelegte Eignungskriterium orientiert sich an dieser Zielsetzung. Dieses Ziel ist in § 29 Abs. 1 TabMG 1996 durch das zugunsten der in Abs. 3 genannten Personen festgelegte Vorzugsrecht bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik umgesetzt. Im Gegensatz zur Einschränkung des Bieterkreises in den Ausschreibungsbedingungen auf den Personenkreis, der jenem des § 29 Abs. 3 TabMG 1996 entspricht, und dem damit verbundenen Ausschluss von nicht vorzugsberechtigten Personen von der Teilnahme am Vergabeverfahren, sieht das TabMG 1996 in § 29 Abs. 1 lediglich ein Vorzugsrecht für den begünstigten Personenkreis vor. Gemäß § 27 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 5 TabMG 1996 sind nicht vorzugsberechtigte Bewerber nicht von vornherein von der Vergabe öffentlich ausgeschriebener Tabaktrafiken ausgeschlossen. § 30 Abs. 5 TabMG 1996 regelt vielmehr die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern nach kaufmännischen Grundsätzen.Die Monopolverwaltung GmbH hat in den Ausschreibungsbedingungen festgelegt, dass der Bieter zum Ende der Angebotsfrist eine begünstigte Behinderung oder einen gleichwertigen Status aufzuweisen hat. Diese Anforderung an die Person des Bieters stellt ein Eignungskriterium iSd Paragraph 2, Ziffer 14, Litera b, BVergGKonz 2018 dar vergleiche zur Abgrenzung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien gemäß dem dazu im Wesentlichen identen BVergG 2006 VwGH 26.6.2009, 2009/04/0024, Pkt. 3.2., mwN insbesondere auf EuGH, 24.1.2008, C-532/06, Lianakis). Diese Einschränkung des Bieterkreises leitet sich aus dem Gegenstand der ausgeschriebenen Konzession, und zwar dem Abschluss eines Konzessionsvertrages über den Betrieb eines Tabakfachgeschäftes gemäß dem TabMG 1996 ab. Das in den Ausschreibungsbedingungen festgelegte Eignungskriterium setzt insofern unter anderem voraus, dass es im TabMG 1996 Deckung findet. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TabMG 1996 hat die Monopolverwaltung GmbH im Rahmen der Monopolverwaltung bei der Besorgung der Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen, wozu auch die Bestellung von Tabaktrafikanten zählt, unter anderem sozialpolitische Zielsetzungen zu verfolgen. Das wesentliche sozialpolitische Ziel ist die Schaffung von Existenzgrundlagen für Behinderte vergleiche IA BlgNR 513/A 26. Gesetzgebungsperiode 2). Das in den Ausschreibungsbedingungen festgelegte Eignungskriterium orientiert sich an dieser Zielsetzung. Dieses Ziel ist in Paragraph 29, Absatz eins, TabMG 1996 durch das zugunsten der in Absatz 3, genannten Personen festgelegte Vorzugsrecht bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik umgesetzt. Im Gegensatz zur Einschränkung des Bieterkreises in den Ausschreibungsbedingungen auf den Personenkreis, der jenem des Paragraph 29, Absatz 3, TabMG 1996 entspricht, und dem damit verbundenen Ausschluss von nicht vorzugsberechtigten Personen von der Teilnahme am Vergabeverfahren, sieht das TabMG 1996 in Paragraph 29, Absatz eins, lediglich ein Vorzugsrecht für den begünstigten Personenkreis vor. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, TabMG 1996 sind nicht vorzugsberechtigte Bewerber nicht von vornherein von der Vergabe öffentlich ausgeschriebener Tabaktrafiken ausgeschlossen. Paragraph 30, Absatz 5, TabMG 1996 regelt vielmehr die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern nach kaufmännischen Grundsätzen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0532 Lianakis VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L04

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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