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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2Rechtssatz
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinne des § 95 Abs. 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Einstellung des Strafverfahrens eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).Bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Einstellung des Strafverfahrens eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm, Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090010.L04Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026