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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0006 E 3. Juli 2000 RS 5 (hier ohne den Klammerausdruck zum LDG 1984)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet
die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 (inhaltsgleich mitdie Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 (inhaltsgleich mit
jener gemäß § 73 Abs 2 LDG 1984) nicht, dass ein bestimmtesjener gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LDG 1984) nicht, dass ein bestimmtes
Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat,
nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden
dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten
Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben
Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht
entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende
Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw.
Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens
führen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418, E 16.11.1995, 93/09/0054,
und E 25.6.1996, 93/09/0463 und 93/09/0495).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090010.L03Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026