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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Wird die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließlich damit begründet, dass es sich beim Kunsthistorischen Museum gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002 um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts handelt, die nicht in den "Zuständigkeitsbereich" des Bundeskanzleramtes fällt, wird außer Acht gelassen, dass allein der Umstand der Ausgliederung einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht dazu führt, dass die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung - nach der bei Einholung des berufskundlichen Gutachtens maßgeblichen Rechtslage - des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Arbeitsplatzbewertungsfragen iSd § 52 AVG erfüllen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082), iSd § 52 Abs. 2 AVG "nicht zur Verfügung stehen".Wird die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließlich damit begründet, dass es sich beim Kunsthistorischen Museum gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Bundesmuseen-Gesetz 2002 um eine ausgegliederte wirtschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts handelt, die nicht in den "Zuständigkeitsbereich" des Bundeskanzleramtes fällt, wird außer Acht gelassen, dass allein der Umstand der Ausgliederung einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht dazu führt, dass die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung - nach der bei Einholung des berufskundlichen Gutachtens maßgeblichen Rechtslage - des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Arbeitsplatzbewertungsfragen iSd Paragraph 52, AVG erfüllen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082), iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG "nicht zur Verfügung stehen".
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L05Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026