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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus § 17 VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines VwG eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082).Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus Paragraph 17, VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines VwG eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L04Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026