RS Vwgh 2026/2/19 Ra 2025/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0084 E 23. Oktober 2007 RS 3

Stammrechtssatz

In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0139).In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0139).

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L03

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten