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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/03/0029 E 18. Oktober 2016 RS 12Stammrechtssatz
Die verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das VwG nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde. Nach § 9 Abs 4 VwGVG 2014 tritt nämlich bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Wie der VwGH bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, war im Falle der Unzumutbarkeit einer solchen Angabe der vom Bf angerufene unabhängige Verwaltungssenat - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihm belangte Behörde "ausfindig zu machen" (vgl VwGH vom 3. März 2004, 2001/01/0045 mwH). Der VwGH hat diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragen und dazu festgehalten, dass diese sich mit § 9 Abs 4 VwGVG 2014 deckt (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133).Die verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das VwG nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde. Nach Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG 2014 tritt nämlich bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Wie der VwGH bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, war im Falle der Unzumutbarkeit einer solchen Angabe der vom Bf angerufene unabhängige Verwaltungssenat - auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihm belangte Behörde "ausfindig zu machen" vergleiche VwGH vom 3. März 2004, 2001/01/0045 mwH). Der VwGH hat diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragen und dazu festgehalten, dass diese sich mit Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG 2014 deckt (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020199.L02Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026