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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Wurde gegenüber der Hundehalterin keine bescheidförmige Abnahmeverfügung erlassen, stellt die erfolgte Abnahme ihres Hundes einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar. Wurde gegegenüber der Hundehalterin jedoch unstrittig kein vollstreckbarer Bescheid erlassen, kann ihr gegenüber ein Vollstreckungsverfahren nicht geführt werden. Die Anwendbarkeit des VVG ist mangels Vorliegen eines gegenüber der Hundehalterin erlassenen vollstreckbaren Bescheides ausgeschlossen.Wurde gegenüber der Hundehalterin keine bescheidförmige Abnahmeverfügung erlassen, stellt die erfolgte Abnahme ihres Hundes einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Wurde gegegenüber der Hundehalterin jedoch unstrittig kein vollstreckbarer Bescheid erlassen, kann ihr gegenüber ein Vollstreckungsverfahren nicht geführt werden. Die Anwendbarkeit des VVG ist mangels Vorliegen eines gegenüber der Hundehalterin erlassenen vollstreckbaren Bescheides ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020199.L01Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026