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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe, kann in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 20). Die Begründung entfaltet (abgesehen von den im Folgenden dargestellten Fällen) in der Regel keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 9 ff). Zwar ordnet § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG im Fall einer Behebung und Zurückverweisung eine Bindung der belangten Behörde an die rechtliche Beurteilung des VwG an. Des Weiteren hat eine Behörde nach § 28 Abs. 5 und 6 VwGVG im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides oder, wenn eine für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert, den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden (Rechts-)Zustand herzustellen. Schließlich kann das VwG im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 21 f). In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG, insbesondere im Fall einer Abweisung einer Beschwerde fehlt hingegen eine derartige ausdrückliche Anordnung. Daraus kann nur gefolgert werden, dass bei einer Abweisung der Beschwerde nach § 28 Abs. 2 VwGVG keine Bindung an die rechtliche Beurteilung durch das VwG eintreten soll (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 13).Nur der Spruch einer Entscheidung, nicht aber deren Gründe, kann in Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 20). Die Begründung entfaltet (abgesehen von den im Folgenden dargestellten Fällen) in der Regel keine Bindungswirkung vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 9 ff). Zwar ordnet Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG im Fall einer Behebung und Zurückverweisung eine Bindung der belangten Behörde an die rechtliche Beurteilung des VwG an. Des Weiteren hat eine Behörde nach Paragraph 28, Absatz 5 und 6 VwGVG im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides oder, wenn eine für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert, den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden (Rechts-)Zustand herzustellen. Schließlich kann das VwG im Säumnisverfahren sein Erkenntnis nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen vergleiche VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 21 f). In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG, insbesondere im Fall einer Abweisung einer Beschwerde fehlt hingegen eine derartige ausdrückliche Anordnung. Daraus kann nur gefolgert werden, dass bei einer Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG keine Bindung an die rechtliche Beurteilung durch das VwG eintreten soll vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, Rn. 13).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040020.L01Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026