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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §71Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0021 B 29. April 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 71 Wr BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0133, und vom 5. März 2014, 2013/05/0041).Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 71, Wr BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0133, und vom 5. März 2014, 2013/05/0041).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050057.L04Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026