RS Vwgh 2026/2/20 Ra 2025/05/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0428 E 28. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050057.L03

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten