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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Rechtssatz
Zu den seitens der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung gestellten (offenbar an den VwGH gerichteten) Anträgen, es seien bestimmte Unterlagen vom Revisionswerber vorzulegen, genügt der Hinweis, dass dem VwGH hinsichtlich dieser über die Aufzählung in Art. 133 Abs. 1 und 2 B-VG hinausgehenden Anträge keine Zuständigkeit zukommt.Zu den seitens der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung gestellten (offenbar an den VwGH gerichteten) Anträgen, es seien bestimmte Unterlagen vom Revisionswerber vorzulegen, genügt der Hinweis, dass dem VwGH hinsichtlich dieser über die Aufzählung in Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG hinausgehenden Anträge keine Zuständigkeit zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040010.L04Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026