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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung als gerechtfertigt angesehen werden kann, handelt es sich um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert und hinsichtlich derer eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, Rn. 13, mwN).Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung als gerechtfertigt angesehen werden kann, handelt es sich um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert und hinsichtlich derer eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorliegt, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde vergleiche etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, Rn. 13, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040010.L03Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026