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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist oder der verfolgte Zweck auch mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung genauso gut verwirklicht werden kann, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung des VwG dar (vgl. VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Rn. 32). Eine derartige fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.Die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist oder der verfolgte Zweck auch mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung genauso gut verwirklicht werden kann, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung des VwG dar vergleiche VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Rn. 32). Eine derartige fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040010.L02Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026