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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §136a Abs4 idF 1999/I/010Rechtssatz
Die Gerichtskanzleiprüfung ist gemäß § 23 Rechtspflegergesetz in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 560/1985 Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Rechtspflegerin gewesen. Sie ist aber nicht Teil der Grundausbildung, deren nähere Ausgestaltung durch entsprechende Grundausbildungsverordnungen für die einzelnen Verwendungsgruppen gesetzlich geregelt ist. Die Gerichtskanzleiprüfung wird in der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/79, weder als Zuweisungserfordernis in § 2 Abs. 2 leg. cit. genannt, noch sieht § 9 leg. cit. die Anrechnung der Gerichtskanzleiprüfung auf die Grundausbildung vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Auslegung von § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979, dass die Gerichtskanzleiprüfung unabhängig von der Grundausbildung ist. Sie ist nicht "Teil der A2/Verwaltungsausbildung". Der Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung kann folglich auch nicht als Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B iSd § 136a Abs. 5 BDG 1979 gedeutet werden. § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979 stellt seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe ab, welche der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht, und nicht auf Anträge in Bezug auf sonstige (allenfalls vorgelagerte) Ausbildungen bzw Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse oder "Ansuchen um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis".Die Gerichtskanzleiprüfung ist gemäß Paragraph 23, Rechtspflegergesetz in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung als Rechtspflegerin gewesen. Sie ist aber nicht Teil der Grundausbildung, deren nähere Ausgestaltung durch entsprechende Grundausbildungsverordnungen für die einzelnen Verwendungsgruppen gesetzlich geregelt ist. Die Gerichtskanzleiprüfung wird in der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/79, weder als Zuweisungserfordernis in Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. genannt, noch sieht Paragraph 9, leg. cit. die Anrechnung der Gerichtskanzleiprüfung auf die Grundausbildung vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Auslegung von Paragraph 136 a, Absatz 4 und 5 BDG 1979, dass die Gerichtskanzleiprüfung unabhängig von der Grundausbildung ist. Sie ist nicht "Teil der A2/Verwaltungsausbildung". Der Antrag auf Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung kann folglich auch nicht als Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B iSd Paragraph 136 a, Absatz 5, BDG 1979 gedeutet werden. Paragraph 136 a, Absatz 4 und 5 BDG 1979 stellt seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zur Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe ab, welche der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht, und nicht auf Anträge in Bezug auf sonstige (allenfalls vorgelagerte) Ausbildungen bzw Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse oder "Ansuchen um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120058.J03Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026