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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §136a Abs1 idF 1999/I/010Rechtssatz
Gemäß § 136b Abs. 2 iVm Abs. 3 BDG 1979 gilt die Fünfjahresfrist des § 136a Abs. 1 BDG 1979 nicht im Falle der Aufnahme von Rechtspflegern. Diese können auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, es gelten für sie in diesem Fall aber die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Liegt allerdings ein Ausnahmetatbestand nach § 136a Abs. 4 und 5 BDG 1979 vor, sind die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Voraussetzung für die Durchbrechung der Fünfjahresfrist des § 136a Abs. 1 BDG 1979 ist der Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1998 (Abs. 4 Z 2 leg. cit.) bzw das Einlangen des Antrags auf Zulassung zur Grundausbildung bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1998, wobei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1999 liegen muss (Abs. 5 leg. cit.). Unter Grundausbildung ist gemäß § 136a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe zu verstehen, die der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht, oder eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Wie den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP, 29 f) zu § 136a BDG 1979 zu entnehmen ist, bezweckt diese Bestimmung eine möglichst frühzeitige Entscheidung zwischen einer Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn. Die Ausnahme von der Fünfjahresfrist soll übergangsbedingte Härtefälle vermeiden.Gemäß Paragraph 136 b, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 gilt die Fünfjahresfrist des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 nicht im Falle der Aufnahme von Rechtspflegern. Diese können auch noch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, es gelten für sie in diesem Fall aber die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Liegt allerdings ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 136 a, Absatz 4 und 5 BDG 1979 vor, sind die für Bundesbeamte geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Voraussetzung für die Durchbrechung der Fünfjahresfrist des Paragraph 136 a, Absatz eins, BDG 1979 ist der Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1998 (Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit.) bzw das Einlangen des Antrags auf Zulassung zur Grundausbildung bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 1998, wobei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung vor Ablauf des 31. Dezember 1999 liegen muss (Absatz 5, leg. cit.). Unter Grundausbildung ist gemäß Paragraph 136 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundausbildung für jene Verwendungsgruppe zu verstehen, die der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten entspricht, oder eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Wie den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP, 29 f) zu Paragraph 136 a, BDG 1979 zu entnehmen ist, bezweckt diese Bestimmung eine möglichst frühzeitige Entscheidung zwischen einer Beamten- oder Vertragsbedienstetenlaufbahn. Die Ausnahme von der Fünfjahresfrist soll übergangsbedingte Härtefälle vermeiden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023120058.J01Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026