Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0003 B 30. Jänner 2017 RS 1 (hier: Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes; hier ohne Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 VwGG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung nach dem AVRAG - Auf Grund der Angaben im Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).Nichtstattgebung - Übertretung nach dem AVRAG - Auf Grund der Angaben im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110017.L02Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026