Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2 Z2Rechtssatz
Wurde der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH bereits zur Behebung des Mangels der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aufgefordert, ist ihm insoweit auch kein weiterer Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (VwGH 28.1.2015, Ro 2014/13/0030; VwGH 27.6.1997, 97/19/1076). Die Revision gilt sodann gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Wurde der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH bereits zur Behebung des Mangels der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aufgefordert, ist ihm insoweit auch kein weiterer Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (VwGH 28.1.2015, Ro 2014/13/0030; VwGH 27.6.1997, 97/19/1076). Die Revision gilt sodann gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120103.L03Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026