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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0043 B 22. Juni 2005 RS 1 (hier ohne den letzten Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Als ein rechtskundiger Bediensteter im Sinne des § 24 Abs 2 VwGG ist jedenfalls nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 97/12/0183). (Hier: Die Beschwerdeführerin - ihrem Vorbringen zufolge eine "pensionierte Volksschullehrerin" - ist nicht als rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG anzusehen; auch ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.)Als ein rechtskundiger Bediensteter im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG ist jedenfalls nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 97/12/0183). (Hier: Die Beschwerdeführerin - ihrem Vorbringen zufolge eine "pensionierte Volksschullehrerin" - ist nicht als rechtskundig im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG anzusehen; auch ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120103.L01Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026