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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0183 E 4. April 2024 RS 2Stammrechtssatz
§ 28 Abs. 7 AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).
Schlagworte
Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090081.L03Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026