RS Vwgh 2026/2/23 Ra 2025/09/0081

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs3 Z1
VwGVG 2014 §46 Abs3 Z1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0212 E 25. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der durch BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen Bestimmung des § 51g Abs. 3 Z 1 VStG festgehalten, dass ein Zeuge im Ausland zwar in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann, der UVS aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anzustellen hat, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214). Diese Rechtsprechung ist angesichts des mit jener Bestimmung wortgleichen § 46 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 auch auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG zu übertragen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG festgehalten, dass ein Zeuge im Ausland zwar in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann, der UVS aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anzustellen hat, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214). Diese Rechtsprechung ist angesichts des mit jener Bestimmung wortgleichen Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 auch auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG zu übertragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090081.L02

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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