RS Vwgh 2026/2/23 Ra 2025/09/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §49 Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/09/0001 E 28. März 2017 RS 3 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives ?Risiko-/Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives ?Risiko-/Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L05

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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