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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage der Kostentragung von Heilmitteln hat der VwGH bereits festgehalten, dass auf Grund der Rechtslage nicht erkennbar ist, dass primär nur "konventionelle Medikamente" angewendet werden dürften oder unter "notwendigen Arzneien" nur solche Medikamente zu verstehen sind, die im Österreichischen Arzneimittel Kodex verzeichnet sind. Als maßgebend für den Einsatz des Arzneimittels im Rahmen der Krankenbehandlung war in jenem Zusammenhang vielmehr anzusehen, ob dieses Medikament zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist (VwGH 22.4.1991, 89/12/0246). Das Abstellen darauf, dass ein Medikament (hier: Ivermectin) in einer bestimmten Verpackungsgröße (hier: Packung zu 60 Stück) im Austria-Codex für Humanmedizin nicht enthalten ist, greift daher zu kurz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L03Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026