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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §49 Abs1Rechtssatz
Eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass die Verabreichung eines in Österreich nicht zugelassenen Arzneimittels per se einem behandelnden Arzt untersagt wäre, ist nicht zu erkennen. Der Ansicht, jede Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine Berufspflichtverletzung nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 dar, ist daher nicht zu folgen (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001).Eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass die Verabreichung eines in Österreich nicht zugelassenen Arzneimittels per se einem behandelnden Arzt untersagt wäre, ist nicht zu erkennen. Der Ansicht, jede Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar, ist daher nicht zu folgen (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L01Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026