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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Rechtssatz
Das pflichtwidrige Verwenden des "Arzt im Dienst"-Schildes kann durchaus geeignet sein, eine Standespflichtverletzung darzustellen. Ferner wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand bildet (§ 136 Abs. 5 ÄrzteG 1998).Das pflichtwidrige Verwenden des "Arzt im Dienst"-Schildes kann durchaus geeignet sein, eine Standespflichtverletzung darzustellen. Ferner wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand bildet (Paragraph 136, Absatz 5, ÄrzteG 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L09Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026