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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Eine Verhandlung vor dem VwG ist dann durchzuführen, wenn es u.a. um "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird (VwGH 16.6.2025, Ra 2025/09/0017). Für die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Hindernisses an der Teilnahme einer Verhandlung nach § 19 Abs. 3 AVG ist es daher unerheblich, ob die Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.Eine Verhandlung vor dem VwG ist dann durchzuführen, wenn es u.a. um "civil rights" im Sinn des Artikel 6, EMRK geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird (VwGH 16.6.2025, Ra 2025/09/0017). Für die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Hindernisses an der Teilnahme einer Verhandlung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist es daher unerheblich, ob die Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L08Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026