RS Vwgh 2026/2/23 Ra 2025/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (vgl. VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L07

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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