RS Vwgh 2026/2/23 Ra 2025/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/02/0247 E 13. Februar 2024 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)

Stammrechtssatz

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem (VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060) - § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 17.1.2022, Ra 2021/02/0248). Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem (VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060) - Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 17.1.2022, Ra 2021/02/0248). Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L05

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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