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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/12/0008 B 14. Oktober 2024 RS 2 (hier 'unrichtige Beweiswürdigung oder vorliegende Verfahrensmängel vermögen')Stammrechtssatz
Eine unrichtige Beweiswürdigung vermag in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (OGH 22.6.2012, 6 Ob 24/12s).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L03Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026