RS Vwgh 2026/2/23 Ra 2025/09/0076

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
AVG §7 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine rasche Entscheidungsfindung lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen, auch wenn zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins bereits ein schriftlicher Entwurf des anschließend verkündeten Erkenntnisses vorbereitet gewesen sein sollte (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122). Schon angesichts des in § 29 Abs. 2 VwGVG gegenüber dem VwG normierten Auftrags, nach einer Verhandlung in Anwesenheit von Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in der Regel sogleich zu verkünden, ist allein aus dem Umstand, dass vor der Verhandlung allenfalls Erkenntnisentwürfe erstellt und dabei auch bereits vorhandene Beweisergebnisse würdigend miteinbezogen werden, noch keine Befangenheit abzuleiten. Allein daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.Eine rasche Entscheidungsfindung lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen, auch wenn zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins bereits ein schriftlicher Entwurf des anschließend verkündeten Erkenntnisses vorbereitet gewesen sein sollte (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122). Schon angesichts des in Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG gegenüber dem VwG normierten Auftrags, nach einer Verhandlung in Anwesenheit von Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in der Regel sogleich zu verkünden, ist allein aus dem Umstand, dass vor der Verhandlung allenfalls Erkenntnisentwürfe erstellt und dabei auch bereits vorhandene Beweisergebnisse würdigend miteinbezogen werden, noch keine Befangenheit abzuleiten. Allein daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L02

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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