Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Rechtssatz
Eine rasche Entscheidungsfindung lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen, auch wenn zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins bereits ein schriftlicher Entwurf des anschließend verkündeten Erkenntnisses vorbereitet gewesen sein sollte (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122). Schon angesichts des in § 29 Abs. 2 VwGVG gegenüber dem VwG normierten Auftrags, nach einer Verhandlung in Anwesenheit von Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in der Regel sogleich zu verkünden, ist allein aus dem Umstand, dass vor der Verhandlung allenfalls Erkenntnisentwürfe erstellt und dabei auch bereits vorhandene Beweisergebnisse würdigend miteinbezogen werden, noch keine Befangenheit abzuleiten. Allein daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.Eine rasche Entscheidungsfindung lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen, auch wenn zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins bereits ein schriftlicher Entwurf des anschließend verkündeten Erkenntnisses vorbereitet gewesen sein sollte (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122). Schon angesichts des in Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG gegenüber dem VwG normierten Auftrags, nach einer Verhandlung in Anwesenheit von Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in der Regel sogleich zu verkünden, ist allein aus dem Umstand, dass vor der Verhandlung allenfalls Erkenntnisentwürfe erstellt und dabei auch bereits vorhandene Beweisergebnisse würdigend miteinbezogen werden, noch keine Befangenheit abzuleiten. Allein daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L02Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026