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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/12/0043 B 14. Jänner 2025 RS 1 (hier: Nichtstattgebung - Übertretung des FSG; hier auch mit Bezug auf Freiheitsstrafen)Stammrechtssatz
Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 53b Abs. 3 VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2024/09/0056).Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten vergleiche etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2024/09/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020172.L02Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026