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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art109Rechtssatz
Das Einschreiten des Präsidenten des BVwG als zuständiges Dienstaufsichtsorgan ist im Falle der Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen ein richterliches Organ nicht als "justizielle Tätigkeit" anzusehen. Der Präsident des BVwG schreitet hier als monokratisches Justizverwaltungsorgan ein. Nichts anderes gilt für das Einschreiten der Disziplinaranwältin, die gemäß § 118 Abs. 1 iVm. § 209 Z 5 RStDG für die Richterinnen und Richter des BVwG aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des BVwG zu bestellen ist und im Disziplinarverfahren die dienstlichen Interessen zu vertreten hat.Das Einschreiten des Präsidenten des BVwG als zuständiges Dienstaufsichtsorgan ist im Falle der Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen ein richterliches Organ nicht als "justizielle Tätigkeit" anzusehen. Der Präsident des BVwG schreitet hier als monokratisches Justizverwaltungsorgan ein. Nichts anderes gilt für das Einschreiten der Disziplinaranwältin, die gemäß Paragraph 118, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, Ziffer 5, RStDG für die Richterinnen und Richter des BVwG aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des BVwG zu bestellen ist und im Disziplinarverfahren die dienstlichen Interessen zu vertreten hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040001.L04Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026