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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Für die Ermittlung der Höhe der in einem konkreten Fall relevanten Renditemiete sind nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten der vermieteten Wohnimmobilie (allenfalls zuzüglich von Instandsetzungsaufwendungen) heranzuziehen. Es ist nicht von Relevanz, ob es sich beim investierten Kapital um Eigenmittel oder Fremdmittel handelt. Ob das investierte Kapital eigen- oder fremdfinanziert ist, beeinflusst weder die Basis, auf welche der Renditeprozentsatz anzuwenden ist, noch den Renditeprozentsatz selbst. Die Art der Finanzierung hat für die Frage, welche Mieterlöse am Markt (auch bei gut rentierlichen Immobilien) erzielbar sind, keine Bedeutung, weil ein fremder Mieter nicht bereit wäre, für ein Mietobjekt nur deshalb eine höhere Miete zu bezahlen, weil es vom Vermieter fremdfinanziert wurde. Der Fremdfinanzierung kommt aber bei Prüfung der Frage, ob Liebhaberei iSd LVO vorliegen kann, Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150032.J04Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026