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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Bei der Vermietung von Wohnimmobilien durch Körperschaften an ihnen nahestehende Personen für deren persönliches Wohnbedürfnis ist der sich aus dem Verhältnis von solchen Jahresmieterlösen zum Betrag des investierten Kapitals ergebende Prozentsatz, der bei einer Investition in gut rentierliche Immobilien (also in Immobilien jener Art, die eine hohe Rendite erwarten lassen) erwirtschaftbar ist, entscheidend. Es kommt also nicht auf das konkrete Mietobjekt oder Mietobjekte vergleichbarer Art und Güte an, sondern auf gut rentierliche Mietobjekte (etwa kleinere Wohnungen in guter bis zumindest mäßig guter Lage; vgl. VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008).Bei der Vermietung von Wohnimmobilien durch Körperschaften an ihnen nahestehende Personen für deren persönliches Wohnbedürfnis ist der sich aus dem Verhältnis von solchen Jahresmieterlösen zum Betrag des investierten Kapitals ergebende Prozentsatz, der bei einer Investition in gut rentierliche Immobilien (also in Immobilien jener Art, die eine hohe Rendite erwarten lassen) erwirtschaftbar ist, entscheidend. Es kommt also nicht auf das konkrete Mietobjekt oder Mietobjekte vergleichbarer Art und Güte an, sondern auf gut rentierliche Mietobjekte (etwa kleinere Wohnungen in guter bis zumindest mäßig guter Lage; vergleiche VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150032.J03Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026