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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Wenn es im Strafverfahren nicht entscheidend darauf ankommt, wem eine verdeckte Ausschüttung zufließt, sondern die im Spruch des Strafurteils beschriebene Abgabenhinterziehung durch Verkürzung bestimmt genannter Kapitalertragsteuerbeträge unabhängig davon vorliegt, an wen die Erträge zugeflossen sind, besteht keine Bindung an diese Tatsachenfeststellungen. Es kommt für die Bindungswirkung nämlich auf jene Feststellungen an, auf denen der Spruch beruht, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden wurde. Welcher Gesellschafter (oder allenfalls welche diesem nahestehende Person) die Kapitalerträge empfangen hat, ist für die Verwirklichung des Delikts nicht relevant (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0059).Wenn es im Strafverfahren nicht entscheidend darauf ankommt, wem eine verdeckte Ausschüttung zufließt, sondern die im Spruch des Strafurteils beschriebene Abgabenhinterziehung durch Verkürzung bestimmt genannter Kapitalertragsteuerbeträge unabhängig davon vorliegt, an wen die Erträge zugeflossen sind, besteht keine Bindung an diese Tatsachenfeststellungen. Es kommt für die Bindungswirkung nämlich auf jene Feststellungen an, auf denen der Spruch beruht, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden wurde. Welcher Gesellschafter (oder allenfalls welche diesem nahestehende Person) die Kapitalerträge empfangen hat, ist für die Verwirklichung des Delikts nicht relevant vergleiche VwGH 25.3.1999, 97/15/0059).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150005.J03Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026