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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §9 Abs6 Z6Rechtssatz
Mit der Einführung des Verlustdeckels hat die Verwertung ausländischer Verluste insofern eine doppelte Begrenzung erfahren, als einerseits - wie bisher - deren Umrechnung nach österreichischen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen hat und andererseits die Zurechnung der solcherart umgerechneten Verluste zusätzlich höchstens mit den "nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste[n]" des betreffenden Wirtschaftsjahres beschränkt wurde. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber - wie auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betonen - zu verhindern, dass auf österreichisches Recht umgerechnete ausländische Verluste in höherem Ausmaß als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste steuerliche Berücksichtigung in Österreich finden (vgl. RV 1680 BlgNR. XXIV. GP, 21). Den ausländischen Verlustermittlungsvorschriften kommt sohin nunmehr auch für die Verlustberücksichtigung innerhalb der österreichischen Gruppenbesteuerung Relevanz zu.Mit der Einführung des Verlustdeckels hat die Verwertung ausländischer Verluste insofern eine doppelte Begrenzung erfahren, als einerseits - wie bisher - deren Umrechnung nach österreichischen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen hat und andererseits die Zurechnung der solcherart umgerechneten Verluste zusätzlich höchstens mit den "nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste[n]" des betreffenden Wirtschaftsjahres beschränkt wurde. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber - wie auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betonen - zu verhindern, dass auf österreichisches Recht umgerechnete ausländische Verluste in höherem Ausmaß als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste steuerliche Berücksichtigung in Österreich finden vergleiche Regierungsvorlage 1680 BlgNR. römisch 24 . GP, 21). Den ausländischen Verlustermittlungsvorschriften kommt sohin nunmehr auch für die Verlustberücksichtigung innerhalb der österreichischen Gruppenbesteuerung Relevanz zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150001.J01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026