RS Vwgh 2026/2/25 Ra 2025/13/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Index

L37165 Kanalabgabe Salzburg
L37295 Wasserabgabe Salzburg
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

BenützungsgebührenG Slbg §2 Abs1
FAG 2017 §17 Abs3 Z4
F-VG 1948 §7 Abs5
F-VG 1948 §8 Abs1

Rechtssatz

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe implizieren eindeutig den Willen der Gemeindevertretung, diese Benützungsgebühren (auch) dem Grunde nach zu erheben (vgl. VfGH 2.10.1999, B 1620/97).Die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe implizieren eindeutig den Willen der Gemeindevertretung, diese Benützungsgebühren (auch) dem Grunde nach zu erheben vergleiche VfGH 2.10.1999, B 1620/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130147.L03

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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