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L37165 Kanalabgabe SalzburgNorm
BenützungsgebührenG Slbg §2 Abs1Rechtssatz
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe implizieren eindeutig den Willen der Gemeindevertretung, diese Benützungsgebühren (auch) dem Grunde nach zu erheben (vgl. VfGH 2.10.1999, B 1620/97).Die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die tarifliche Festlegung der Gebührenhöhe implizieren eindeutig den Willen der Gemeindevertretung, diese Benützungsgebühren (auch) dem Grunde nach zu erheben vergleiche VfGH 2.10.1999, B 1620/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130147.L03Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026