RS Vwgh 2026/2/25 Ra 2023/15/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §45 Abs2
KommStG 1993 §8 Z2
  1. BAO § 45 heute
  2. BAO § 45 gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 45 gültig von 19.04.1980 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0046 E 26. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann (vgl. nochmals VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037; 30.10.2001, 98/14/0006; vgl. idS auch Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C184, mwN; sowie Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 6.111 und Rz 6.213, mwN).Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann vergleiche nochmals VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037; 30.10.2001, 98/14/0006; vergleiche idS auch Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C184, mwN; sowie Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 6.111 und Rz 6.213, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150030.L07

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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