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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0046 E 26. Mai 2021 RS 2Stammrechtssatz
Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann (vgl. nochmals VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037; 30.10.2001, 98/14/0006; vgl. idS auch Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C184, mwN; sowie Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 6.111 und Rz 6.213, mwN).Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann vergleiche nochmals VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037; 30.10.2001, 98/14/0006; vergleiche idS auch Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, C184, mwN; sowie Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 6.111 und Rz 6.213, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150030.L07Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026