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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0046 E 26. Mai 2021 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2000, 98/14/0227, ausgesprochen hat, ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO ("Zweckverwirklichungsbetrieb") nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2000, 98/14/0227, ausgesprochen hat, ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd Paragraph 45, Absatz 2, BAO ("Zweckverwirklichungsbetrieb") nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150030.L06Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026