RS Vwgh 2026/2/25 Ra 2023/15/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §45 Abs2
KommStG 1993 §8 Z2
  1. BAO § 45 heute
  2. BAO § 45 gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 45 gültig von 19.04.1980 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0046 E 26. Mai 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2000, 98/14/0227, ausgesprochen hat, ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO ("Zweckverwirklichungsbetrieb") nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2000, 98/14/0227, ausgesprochen hat, ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd Paragraph 45, Absatz 2, BAO ("Zweckverwirklichungsbetrieb") nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150030.L06

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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