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L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte TirolNorm
AVG §37Rechtssatz
Zum Unterschied von einem Nachweis oder Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache bestünde, genügt hinsichtlich der Glaubhaftmachung die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (siehe etwa VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175; VwGH 4.9.2025, Ra 2024/17/0068). Das gilt auch für die in § 41a GSDG geforderte Glaubhaftmachung des Willens des Verstorbenen. Die Wortfolge "vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird" (vgl. § 41a Abs. 1 lit. a GSDG) ist folglich dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde bzw. das VwG von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache (hier also von der Wahrscheinlichkeit des Willens des Verstorbenen) zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen (hier gemäß § 41a Abs. 1 lit. a GSDG) spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller auch im Rahmen des § 41a GSDG eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170).Zum Unterschied von einem Nachweis oder Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache bestünde, genügt hinsichtlich der Glaubhaftmachung die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (siehe etwa VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175; VwGH 4.9.2025, Ra 2024/17/0068). Das gilt auch für die in Paragraph 41 a, GSDG geforderte Glaubhaftmachung des Willens des Verstorbenen. Die Wortfolge "vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird" vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, Litera a, GSDG) ist folglich dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde bzw. das VwG von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache (hier also von der Wahrscheinlichkeit des Willens des Verstorbenen) zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen (hier gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Litera a, GSDG) spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller auch im Rahmen des Paragraph 41 a, GSDG eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110018.J01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026