RS Vwgh 2026/2/26 Ro 2025/11/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

L94017 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
GdSanG Tir 1952 §41a
GdSanG Tir 1952 §41a Abs1 lita

Rechtssatz

Zum Unterschied von einem Nachweis oder Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache bestünde, genügt hinsichtlich der Glaubhaftmachung die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (siehe etwa VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175; VwGH 4.9.2025, Ra 2024/17/0068). Das gilt auch für die in § 41a GSDG geforderte Glaubhaftmachung des Willens des Verstorbenen. Die Wortfolge "vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird" (vgl. § 41a Abs. 1 lit. a GSDG) ist folglich dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde bzw. das VwG von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache (hier also von der Wahrscheinlichkeit des Willens des Verstorbenen) zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen (hier gemäß § 41a Abs. 1 lit. a GSDG) spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller auch im Rahmen des § 41a GSDG eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170).Zum Unterschied von einem Nachweis oder Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache bestünde, genügt hinsichtlich der Glaubhaftmachung die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (siehe etwa VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175; VwGH 4.9.2025, Ra 2024/17/0068). Das gilt auch für die in Paragraph 41 a, GSDG geforderte Glaubhaftmachung des Willens des Verstorbenen. Die Wortfolge "vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird" vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, Litera a, GSDG) ist folglich dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde bzw. das VwG von der Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Tatsache (hier also von der Wahrscheinlichkeit des Willens des Verstorbenen) zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen (hier gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Litera a, GSDG) spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller auch im Rahmen des Paragraph 41 a, GSDG eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110018.J01

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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