RS Vwgh 2026/2/26 Ro 2025/08/0016

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §471h Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 471h heute
  2. ASVG § 471h gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  3. ASVG § 471h gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 471h gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung "in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist". Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung "in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist". Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080016.J02

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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