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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §471h Abs1Rechtssatz
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471h Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung "in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist". Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung "in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist". Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an vergleiche VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080016.J02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026