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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §18aRechtssatz
Mit der Anordnung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes "jeweils nur für eine Person bestehen" kann, wird ein Wechsel der pflegenden und die Selbstversicherung in Anspruch nehmenden Person (etwa vom einen auf den anderen Elternteil) in keiner Weise ausgeschlossen. Die Verunmöglichung eines solchen Wechsels wäre auch nicht mit den Zielsetzungen der Selbstversicherung nach § 18a ASVG zu vereinbaren, die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den sich (jeweils) dieser Pflege widmenden Elternteil zu ermöglichen (vgl. die ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24, zur Stammfassung des § 18a ASVG).Mit der Anordnung des Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes "jeweils nur für eine Person bestehen" kann, wird ein Wechsel der pflegenden und die Selbstversicherung in Anspruch nehmenden Person (etwa vom einen auf den anderen Elternteil) in keiner Weise ausgeschlossen. Die Verunmöglichung eines solchen Wechsels wäre auch nicht mit den Zielsetzungen der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG zu vereinbaren, die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den sich (jeweils) dieser Pflege widmenden Elternteil zu ermöglichen vergleiche die ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24, zur Stammfassung des Paragraph 18 a, ASVG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080003.J02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026