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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkRechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des § 15 Abs. 1 Stmk. BauG geht im Rahmen einer Liegenschaftsteilung (im Allgemeinen) auf sämtliche aus der Teilung resultierenden Grundstücke (simultan) über. Ebenso geht auch der mit dem Grundstück verknüpfte Anrechnungsanspruch nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauG im Zuge der Teilung auf die aus der Teilung resultierenden Liegenschaften über. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einer teilbaren Sache (wie bei einer Geldforderung aus dem Anrechnungsanspruch) der einzelne Mitgläubiger sich "mit dem ihm gebührenden Teile begnügen" muss (§ 889 ABGB). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufteilung des Grundstücks nicht dazu führt, dass der Anrechnungsanspruch des § 15 Abs. 1 Stmk. BauG untergeht, sondern die (vorgeschriebene) Bauabgabe sämtlichen aufgrund der Teilung entstandenen neuen Grundstücken anteilsmäßig zuzuordnen ist. Ein derartiges Ergebnis stimmt auch mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung überein.Das gesetzliche Pfandrecht des Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. BauG geht im Rahmen einer Liegenschaftsteilung (im Allgemeinen) auf sämtliche aus der Teilung resultierenden Grundstücke (simultan) über. Ebenso geht auch der mit dem Grundstück verknüpfte Anrechnungsanspruch nach Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz Stmk. BauG im Zuge der Teilung auf die aus der Teilung resultierenden Liegenschaften über. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einer teilbaren Sache (wie bei einer Geldforderung aus dem Anrechnungsanspruch) der einzelne Mitgläubiger sich "mit dem ihm gebührenden Teile begnügen" muss (Paragraph 889, ABGB). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufteilung des Grundstücks nicht dazu führt, dass der Anrechnungsanspruch des Paragraph 15, Absatz eins, Stmk. BauG untergeht, sondern die (vorgeschriebene) Bauabgabe sämtlichen aufgrund der Teilung entstandenen neuen Grundstücken anteilsmäßig zuzuordnen ist. Ein derartiges Ergebnis stimmt auch mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung überein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023130022.J03Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026