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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §123 Abs4 Z1Rechtssatz
Mit der Einführung des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b durch die 32. Novelle zum ASVG sollte die Anspruchsberechtigung als Angehöriger über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung hinaus um Zeiten der Erwerbslosigkeit verlängert werden, um für den Fall, dass die betroffene Person nach der Schulentlassung bzw. nach Abschluss der Berufsausbildung nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, eine finanzielle Entlastung zu schaffen. Der Gesetzgeber hatte also eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger um Zeiten der Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung im Sinn. Eine Verlängerung jenes Zeitraumes, während dessen eine Schul- oder Berufsausbildung selbst zur Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen kann, nämlich gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG "längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres", hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG nicht angeordnet. Die - den Anspruch auf Leistungen begründende - Eigenschaft als Angehöriger durch die Ausbildung ist vielmehr in § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG abschließend geregelt.Mit der Einführung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, durch die 32. Novelle zum ASVG sollte die Anspruchsberechtigung als Angehöriger über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung hinaus um Zeiten der Erwerbslosigkeit verlängert werden, um für den Fall, dass die betroffene Person nach der Schulentlassung bzw. nach Abschluss der Berufsausbildung nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, eine finanzielle Entlastung zu schaffen. Der Gesetzgeber hatte also eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger um Zeiten der Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung im Sinn. Eine Verlängerung jenes Zeitraumes, während dessen eine Schul- oder Berufsausbildung selbst zur Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen kann, nämlich gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG "längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres", hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG nicht angeordnet. Die - den Anspruch auf Leistungen begründende - Eigenschaft als Angehöriger durch die Ausbildung ist vielmehr in Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG abschließend geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080018.J02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026