RS Vwgh 2026/2/26 Ra 2024/15/0071

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0022 B 31. August 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung, der Partei das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und diese zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 15 f, mwN).Eine Verpflichtung, der Partei das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und diese zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 115, Tz 15 f, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150071.L05

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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