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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/15/0022 B 31. August 2020 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verpflichtung, der Partei das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und diese zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 15 f, mwN).Eine Verpflichtung, der Partei das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und diese zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 115, Tz 15 f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150071.L05Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026